All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der MGM­Tree GmbH 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäfts­be­din­gun­gen regeln das Ver­hält­nis zwi­schen der MGM­Tree GmbH (nach­fol­gend auch: „Auf­trag­neh­mer“) und dem Auf­trag­ge­ber.
(2) Ent­ge­gen­ste­hende oder von die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chende Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers erkennt der Auf­trag­neh­mer nur an, wenn aus­drück­lich schrift­lich deren Gel­tung zuge­stimmt wird. Von die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chende Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­ten auch dann nicht als von dem Auf­trag­neh­mer geneh­migt, wenn ihnen nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wird.

§ 2 Umfang und Aus­füh­rung der Aufträge

(1) Gegen­stand eines Auf­trags ist die ver­ein­barte, im Ange­bot bezeich­nete Bera­tungs­tä­tig­keit, nicht die Erzie­lung eines bestimm­ten wirt­schaft­li­chen Erfol­ges oder die Erstel­lung von Gut­ach­ten oder ande­ren Wer­ken. Die Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers sind erbracht, wenn die im Ange­bot der MGM­Tree GmbH genann­ten oder durch Auf­trags­klä­rung schrift­lich mit dem Auf­trags­ge­ber ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen durch­ge­führt wur­den.
(2) Der Auf­trag­neh­mer führt alle Arbei­ten mit größ­ter Sorg­falt und stets auf die indi­vi­du­elle Situa­tion und die Bedürf­nisse des Auf­trag­ge­bers bezo­gen durch.
(3) Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, in Erhe­bun­gen und Ana­ly­sen die Situa­tion des Unter­neh­mens im Hin­blick auf die sich aus der Auf­trags­si­tua­tion erge­bende Fra­ge­stel­lung rich­tig und voll­stän­dig wie­der­zu­ge­ben. Von Drit­ten oder vom Auf­trag­ge­ber gelie­ferte Daten wer­den nur auf Plau­si­bi­li­tät über­prüft. Die aus den Unter­su­chun­gen abzu­lei­ten­den Schluss­fol­ge­run­gen und Emp­feh­lun­gen er-fol­gen nach bes­tem Wis­sen und nach aner­kann­ten Regeln von Wis­sen­schaft und Pra­xis. Die Dar­stel­lung der Emp­feh­lun­gen erfolgt in ver­ständ­li­cher und nach­voll­zieh­ba­rer Weise.
(4) Soweit nicht anders ver­ein­bart, kann der Auf­trag­neh­mer sich zur Auf­trags­aus­füh­rung sach­ver­stän­di­ger Unter­auf­trag­neh­mer bedie­nen, wobei er dem Auf­trag­ge­ber stets unmit­tel­bar ver­pflich­tet bleibt. Der Auf­trag­neh­mer hat aus­ge­bil­dete und mit den nöti­gen Fach­kennt­nis­sen ver­se­hene Mit­ar­bei­ter ein­zu­set­zen und diese bei der Auf­trags­aus­füh­rung fort­lau­fend zu betreuen und zu kon­trol­lie­ren. Im Übri­gen ent­schei­det er nach eige­nem Ermes­sen, wel­che Mit­ar­bei­ter er ein­setzt oder austauscht.

§ 3 Leistungsänderungen

(1) Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, Ände­rungs­ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers Rech­nung zu tra­gen, sofern ihm dies im Rah­men sei­ner betrieb­li­chen Kapa­zi­tä­ten, ins­be­son­dere hin­sicht­lich des Auf­wan­des und der Zeit­pla­nung zumut­bar ist.
(2) Soweit sich die Prü­fung der Ände­rungs­mög­lich­kei­ten oder die Rea­li­sie­rung der gewünsch­ten Ände­run­gen auf die Ver­trags­be­din­gun­gen aus­wir­ken, ins­be­son­dere auf den Auf­wand des Auf­trag­neh­mers oder den Zeit­plan, ver­ein­ba­ren die Par­teien – falls erfor­der­lich – eine ange­mes­sene Anpas­sung der Ver­trags­be­stand­teile, ins­be­son­dere Erhö­hung der Ver­gü­tung und Ver­schie­bung der Ter­mine. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, führt der Auf­trag­neh­mer in die­sem Fall bis zur Ver­trags­an­pas­sung die Arbei­ten ohne Berück­sich­ti­gung der Ände­rungs­wün­sche durch.
(3) Ist eine umfang­rei­che Prü­fung des Mehr­auf­wan­des not­wen­dig, kann der Auf­trag­neh­mer eine ge-son­derte Beauf­tra­gung hierzu ver­lan­gen. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Auf­trags bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Pro­to­kolle über dies­be­züg­li­che Bespre­chun­gen oder den Pro­jekt­sach­stand wer­den dem gerecht, sofern sie von den Bevoll­mäch­tig­ten bei­der Sei­ten unter­zeich­net sind.

§ 4 Ver­gü­tung der Leis­tung und Zahlungsbedingungen

(1) Das Ent­gelt für die Dienste des Auf­trag­neh­mers wird nach den für die Tätig­keit auf­ge­wen­de­ten Zei­ten berech­net (Zeit­ho­no­rar) oder als Fest­preis schrift­lich im Ange­bot ver­ein­bart. Glei­ches gilt für den Ersatz von Aus­la­gen.
(2) Zeit-und Ver­gü­tungs­pro­gno­sen des Auf­trag­neh­mers in Bezug auf die Aus­füh­rung eines Auf­tra­ges stel­len eine unver­bind­li­che Schät­zung dar, da der erfor­der­li­che zeit­li­che Auf­wand von Fak­to­ren ab-hän­gen kann, die vom Auf­trag­neh­mer nicht beein­flusst wer­den kön­nen.
(3) Beruht die Über­schrei­tung des pro­gnos­ti­zier­ten Zeit- oder Ver­gü­tungs­um­fangs auf Umstän­den, die vom Auf­trag­ge­ber zu ver­ant­wor­ten sind (z.B. unzu­rei­chende Mit­wir­kungs­hand­lun­gen des Auf­trag­ge­bers) ist der hier­aus resul­tie­rende Mehr­auf­wand ent­spre­chend den jeweils gül­ti­gen Zeit­ho­no­ra­ren des Auf­trag­neh­mers zu ver­gü­ten. Das­selbe gilt für Über­schrei­tun­gen bis zu 20%, sofern sie auf ande­ren Ursa­chen beru­hen.
(4) Liegt die tat­säch­li­che Bear­bei­tungs­zeit um mehr als 20% über der pro­gnos­ti­zier­ten Arbeits­zeit, besitzt der Auf­trag­ge­ber nach Infor­ma­tion durch den Auf­trag­neh­mer ein Wahl­recht ent­we­der den Auf­trag zu been­den und die bis dahin erbrachte Leis­tung zu den ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen zu ver­gü­ten oder den Auf­trag fort­zu­set­zen und die über­schrit­tene Arbeits­zeit zusätz­lich auf Zeit­ho­no­rar­ba­sis zu bezah­len.
(5) Der Auf­trag­neh­mer wird die im Ange­bot fest­ge­legte Ver­gü­tung zu Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die jewei­lige Leis­tung erbracht wurde gegen­über dem Auf­trag­ge­ber in Rech­nung stel­len Alle For­de­run­gen wer­den mit Rech­nungs­stel­lung fäl­lig und sind inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­ein­gang beim Auf­trag­ge­ber ohne Abzüge zahl­bar. Die gesetz­li­che Umsatz-steuer ist allen Preis­an­ga­ben hin­zu­zu­rech­nen und in den Rech­nun­gen geson­dert aus­zu­wei­sen. Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ist dabei der Zeit­punkt des Ein­gangs bzw. die Gut­schrift des Rech­nungs­be­trags auf dem Konto des Auf­trag­neh­mers maß­geb­lich.
(6) Der Auf­trag­ge­ber darf nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen; im Übri­gen ist die Auf­rech­nung aus­ge­schlos­sen. Ist der Kunde kein Ver­brau­cher, ist er zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts nur befugt, wenn seine Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten sind.
(7) Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die Auf­trags­er­fül­lung frist­los ein­zu­stel­len, wenn der Auf­trag­ge­ber sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ganz oder teil­weise nicht nach­kommt, obwohl der jewei­lige Rech­nungs­be­trag fäl­lig und zahl­bar ist, der Kunde eine Mah­nung erhal­ten hat und die Ein­stel­lung der Auf­trags­er­fül­lung mit einer Frist von 2 Werk­ta­gen ange­kün­digt wurde. § 10 bleibt hier­von unbe­rührt. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Auf­trags­er­fül­lung unver­züg­lich wie­der auf, sobald der Grund für die Unter­bre­chung ent­fal­len ist.

§ 5 Vertraulichkeit

(1) Der Auf­trag­neh­mer ist zeit­lich unbe­grenzt ver­pflich­tet, über alle als ver­trau­lich bezeich­ne­ten Infor­ma­tio­nen oder Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nisse des Auf­trag­ge­bers, die ihm im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag bekannt wer­den, Still­schwei­gen zu wah­ren. Die Wei­ter­gabe an nicht mit der Durch­füh­rung des Auf­trags beschäf­tigte Dritte darf nur mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung des Auf­trag­ge­bers erfol­gen, sofern der Auf­trag­neh­mer nicht auf­grund gesetz­li­cher Vor­ga­ben oder behörd­li­cher oder gericht­li­cher Anord­nun­gen zur Wei­ter­gabe ver­pflich­tet ist.
(2) Der Auf­trag­neh­mer über­nimmt es, alle von ihm zur Durch­füh­rung des Auf­trags ein­ge­setz­ten Per­so­nen auf die Ein­hal­tung die­ser Vor­schrift zu ver­pflich­ten.
(3) Der Auf­trag­neh­mer ist befugt, im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Auf­trags die ihm anver­trau­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten unter Beach­tung der Daten­schutz­be­stim­mun­gen zu ver­ar­bei­ten o‑der durch Dritte ver­ar­bei­ten zu lassen.

§ 6 Haftung

(1) Für Schä­den, die ihre Ursa­chen außer­halb des Risiko- und/oder Ein­fluss­be­rei­ches des Auf­trag­neh­mers haben, haf­tet der Auf­trag­neh­mer nicht.
(2) Im Übri­gen ist die ver­trag­li­che und gesetz­li­che Haf­tung der Ver­trags­part­ner jeweils auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit, im Falle leich­ter Fahr­läs­sig­keit auf die Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten (Kar­di­nal­pflich­ten) und Fälle von Ver­zug oder Unmög­lich­keit beschränkt. Die vor­ste­hende Haf­tungs­be­schrän­kung gilt auch zu Guns­ten von Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mern, Ver­tre­tern sowie Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen der Ver­trags­part­ner. Für Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, die nicht zugleich Erfül­lungs­ge­hil­fen sind, haf­ten die Ver­trags­part­ner nur, sofern ihnen bei der Aus­wahl und/oder der Über­wa­chung der Ver­rich­tungs­ge­hil­fen Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt.
(3) Im Falle von leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist die Haf­tung der Ver­trags­part­ner auf den Ersatz des typi­schen, unmit­tel­ba­ren und vor­her­seh­ba­ren Scha­dens, im Falle gro­ber Fahr­läs­sig­keit auf die typi­scher­weise bei Geschäf­ten der frag­li­chen Art ent­ste­hen­den Schä­den begrenzt. Satz 2 und 3 des vor­ste­hen­den Abs. (2) gel­ten ent­spre­chend.
(4) Die unter Abs. (2) und (3) auf­ge­führ­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen und Haf­tungs­be­gren­zun­gen gel­ten nicht im Falle der Ver­let­zung von Leben, Kör­per und Gesund­heit. Die Haf­tung auf Grund zwin­gen­der, unab­ding­ba­rer gesetz­li­cher Vor­schrif­ten bleibt eben­falls unberührt.

§ 7 Mit­wir­kungs­pflicht des Auftraggebers

(1) Der Auf­trag­ge­ber stellt dem Auf­trag­neh­mer alle zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfül­lung des Auf­trags erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen recht­zei­tig zur Ver­fü­gung. Dies betrifft auch alle Infor­ma­tio­nen, wel­che die Erle­di­gung des Auf­tra­ges gefähr­den kön­nen und dem Auf­trag­neh­mer nicht offen­sicht­lich selbst zugäng­lich sind.
(2) Die Mit­wir­kungs­pflicht erstreckt sich ebenso auf die Ver­füg­bar­ma­chung von Gesprächs­per­so­nen und die Bereit­stel­lung von adäqua­ten Räu­men zur Durch­füh­rung der Bera­tungs- und Schu­lungstä-tig­keit. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem Auf­trag­neh­mer adäquate Arbeits­mög­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Der bereit­ge­stellte Arbeits­platz ist mit Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln nach Fir­men­stan­dard aus­zu­rüs­ten. Der Auf­trag­ge­ber trägt fer­ner Sorge dafür, dass der zur Ver­fü­gung gestellte Arbeits­platz sowie ver­füg­bare Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel und elek­tro­ni­sche Spei­cher­plätze so ein­ge­rich­tet sind, dass § 5 die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen erfüllt wer­den kann. Bei Unter­las­sung stellt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich von einer dar­aus resul­tie­ren­den Leis­tungs­er­brin­gung frei, bleibt aber wei­ter­hin zur ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ver­pflich­tet. § 10 gilt sinngemäß.

§ 8 Geis­ti­ges Eigen­tum und Nutzungsrechte

(1) Der Auf­trag­ge­ber steht dafür ein, dass die im Rah­men des Auf­trags vom Auf­trag­neh­mer gefer­tig­ten Berichte, Orga­ni­sa­ti­ons­pläne, Ent­würfe, Zeich­nun­gen, Auf­stel­lun­gen und Berech­nun­gen nur für die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Zwe­cke ver­wandt und nicht ohne aus­drück­li­che Zustim­mung im Ein­zel­fall ver­viel­fäl­tigt, bear­bei­tet, über­setzt, nach­ge­druckt, wei­ter­ge­ge­ben oder ver­brei­tet wer­den. Die Nut­zung der erbrach­ten Bera­tungs­leis­tun­gen für mit dem Auf­trag­ge­ber ver­bun­dene Unter­neh­men bedarf einer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung.
(2) Soweit Arbeits­er­geb­nisse urhe­ber­rechts­fä­hig sind, bleibt der Auf­trag­neh­mer Urhe­ber. Der Auf­trag­ge­ber erhält in die­sen Fäl­len das nur durch Abs. (1) Satz 1 ein­ge­schränkte, im Übri­gen zeit­lich und ört­lich unbe­schränkte, unwi­der­ruf­li­che, aus­schließ­li­che und nicht über­trag­bare Nut­zungs­recht an den Arbeitsergebnissen.

§ 9 Treuepflicht

(1) Die Par­teien ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loya­li­tät. Sie infor­mie­ren sich unver­züg­lich wech­sel­sei­tig über alle Umstände, die im Ver­lauf der Pro­jekt­aus­füh­rung auf­tre­ten und die Bear­bei­tung beein­flus­sen kön­nen.
(2) Zu unter­las­sen ist ins­be­son­dere die Ein­stel­lung oder sons­tige Beschäf­ti­gung von Mit­ar­bei­tern oder ehe­ma­li­gen Mit­ar­bei­tern, die im Rah­men der Auf­trags­durch­füh­rung tätig sind oder waren, vor Ab-lauf von sechs Mona­ten nach Been­di­gung der Zusam­men­ar­beit.
(3) Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, ihm zur Kennt­nis gelangte Kün­di­gungs- oder Ver­än­de­rungs­ab­sich­ten von zur Durch­füh­rung des Auf­trags ein­ge­setz­ten Mit­ar­bei­tern des Auf­trag­neh­mers die­sen unver­züg­lich mitzuteilen.

§ 10 Stornierungen

(1) Wer­den ver­ein­barte Leis­tungs­ter­mine vom Auf­trag­ge­ber stor­niert, hat der Auf­trag­ge­ber Stor­nie­rungs­ge­büh­ren zu tra­gen wie folgt:
• Stor­nie­rung bis 4 Wochen vor Arbeits­be­ginn 0 % der Auf­trags­summe
• Stor­nie­rung bis 2 Wochen vor Arbeits­be­ginn 25% der Auf­trags­summe
• Stor­nie­rung bis zum Arbeits­be­ginn 50% der Auf­trags­summe
• Stor­nie­rung nach Arbeits­be­ginn 75% der Auf­trags­summe
(2) Die glei­chen Fris­ten und Stor­nie­rungs­ge­büh­ren gel­ten, wenn ein Auf­trag­ge­ber im Rah­men eines Auf­trags, der meh­rere Ter­mine beinhal­tet, einen oder meh­rere die­ser Ter­mine ver­schiebt, sofern nicht von den Par­teien etwas ande­res schrift­lich ver­ein­bart wurde.

§ 11 Kün­di­gun­gen & Teil­kün­di­gun­gen von Aufträgen

(1) Hat der Auf­trag­ge­ber einen Auf­trag erteilt, der meh­rere Leis­tungs­ter­mine umfasst, und kün­digt der Auf­trag­ge­ber den Auf­trag, so gel­ten die Fris­ten und Stor­nie­rungs­ge­büh­ren gemäß § 10.
(2) Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer kön­nen bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des das Ver­trags­ver­hält­nis außer­or­dent­lich kün­di­gen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­dere dann vor,
• wenn über das Ver­mö­gen des jeweils ande­ren ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt und die Eröff­nung nicht bin­nen drei Wochen ab Antrag­stel­lung abge­wen­det wird oder
• Wenn der jeweils andere dem Ver­trag in nicht uner­heb­li­chem Maße schuld­haft zuwi­der­han­delt oder wie­der­holt gegen wesent­li­che Pflich­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ver­stößt oder
• wenn der jeweils andere einer Zah­lungs­ver­pflich­tung, trotz Mah­nung, nicht nach­kommt.
(3) Wur­den schon ein oder meh­rere ver­ein­barte Ter­mine vom Auf­trag­neh­mer wahr­ge­nom­men und kün­digt der Auf­trag­ge­ber wäh­rend eines lau­fen­den Auf­trags, ohne, dass ein außer­or­dent­li­cher Kün­di­gungs­grund vor­liegt, so hat der Auf­trag­ge­ber diese schon wahr­ge­nom­me­nen Ter­mine antei­lig, im Ver­hält­nis zur Gesamt­an­zahl der ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ter­mine, zu ver­gü­ten. Für die rest­li­chen, nicht mehr statt­fin­den­den Ter­mine gilt § 10 entsprechend.

§ 12 Referenzklausel

Der Auf­trag­neh­mer ist ohne zeit­li­che Befris­tung und damit auch über eine etwa­ige Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses hin­aus berech­tigt, das Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Auf­trag­ge­ber und in die­sem Zusam­men­hang auch den Namen und das Logo des Auf­trag­ge­bers, als Refe­renz gegen­über Drit­ten, gleich ob in münd­li­cher oder schrift­li­cher Form, z.B. durch Angabe in Unter­neh­mens­bro­schü­ren, im Rah­men eines Inter­net­auf­tritts oder einer Refe­renz­liste, anzugeben.

§ 13 Force Majeure

(1) Alle Ereig­nisse oder Umstände, die sich dem Ein­fluss der Ver­trags­part­ner ent­zie­hen und die den Ver­trags­part­nern in von ihnen nicht zu ver­tre­ten­der Weise die Erfül­lung ihrer ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen unmög­lich oder unzu­mut­bar machen, ins­be­son­dere Fälle höhe­rer Gewalt, Streiks und Aus­sper­run­gen, unvor­her­seh­bare Betriebs- und Ver­kehrs­stö­run­gen, Ver­fü­gun­gen von hoher Hand und ähn­li­che Hin­der­nisse, befreien die Ver­trags­part­ner für die Dauer und den Umfang ihrer Aus­wir­kun­gen von ihren Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis.
(2) Die in Abs. (1) getrof­fene Rege­lung gilt ent­spre­chend, wenn die dort vor­ge­nann­ten unvor­her­seh­ba­ren Umstände bei Drit­ten, derer der Auf­trag­neh­mer sich zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen bzw. derer der Auf­trag­ge­ber sich zur Erfül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Mit­wir­kungs­ver­pflich­tun­gen bedient, ein­tre­ten und zu Leis­tungs­hin­der­nis­sen füh­ren, ohne dass diese Drit­ten dies zu ver­tre­ten hätten.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung sei­ner For­de­run­gen hat der Auf­trag­neh­mer an den ihm über­las­se­nen Unter­la­gen ein Zurück­be­hal­tungs­recht, des­sen Aus­übung aber treu­wid­rig ist, wenn die Zurück­be­hal­tung dem Auf­trag­ge­ber einen unver­hält­nis­mä­ßig hohen, bei Abwä­gung bei­der Inter­es­sen nicht zu recht­fer­ti­gen­den Scha­den zufü­gen würde.
(2) Nach Aus­gleich sei­ner Ansprü­che aus dem Ver­trags­ver­hält­nis hat der Auf­trag­neh­mer alle Unter­la­gen her­aus­zu­ge­ben, die der Auf­trag­ge­ber oder ein Drit­ter ihm aus Anlass der Auf­trags­aus­füh­rung über­ge­ben hat. Dies gilt nicht für den Schrift­wech­sel zwi­schen den Par­teien und für ein­fa­che Ab-schrif­ten der im Rah­men des Auf­trags gefer­tig­ten Berichte, Orga­ni­sa­ti­ons­pläne, Zeich­nun­gen, Auf­stel­lun­gen, Berech­nun­gen etc., sofern der Auf­trag­ge­ber die Ori­gi­nale erhal­ten hat.
(3) Die Pflicht des Auf­trag­neh­mers zur Auf­be­wah­rung der Unter­la­gen erlischt sechs Monate nach Zustel­lung der schrift­li­chen Auf­for­de­rung zur Abho­lung, im Übri­gen drei Jahre nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses. Wird das Zurück­be­hal­tungs­recht gemäß Abs. (1) aus­ge­übt, gilt vor­ste­hen-der Satz 1 ent­spre­chend ab dem Zeit­punkt, ab dem das Zurück­be­hal­tungs­recht nicht mehr besteht.

§ 15 Sonstiges

(1) Rechte aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit dem Auf­trag­neh­mer darf der Auf­trag­ge­ber nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers abge­tre­ten wer­den.
(2) Für alle Ansprü­che aus dem Ver­trags­ver­hält­nis gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
(3) Ände­run­gen und Ergän­zun­gen die­ser Bedin­gun­gen oder des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bedür­fen der Schrift­form und müs­sen als sol­che aus­drück­lich gekenn­zeich­net sein. Dies gilt auch für das Schrift­form­erfor­der­nis selbst. Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nicht getrof­fen. Ein­sei­tige Wil­lens­er­klä­run­gen bedür­fen stets der Schrift­form.
(4) Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ist Leipzig.

Stand: 17. Juli 2019