AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MGMTree GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der MGMTree GmbH (nachfolgend auch: „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht als von dem Auftragnehmer genehmigt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Umfang und Ausführung der Aufträge
(1) Gegenstand eines Auftrags ist die vereinbarte, im Angebot bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die im Angebot der MGMTree GmbH genannten oder durch Auftragsklärung schriftlich mit dem Auftragsgeber vereinbarten Leistungen durchgeführt wurden.
(2) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die sich aus der Auftragssituation ergebende Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen er-folgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien – falls erforderlich – eine angemessene Anpassung der Vertragsbestandteile, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine ge-sonderte Beauftragung hierzu verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§ 4 Vergütung der Leistung und Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich im Angebot vereinbart. Gleiches gilt für den Ersatz von Auslagen.
(2) Zeit-und Vergütungsprognosen des Auftragnehmers in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren ab-hängen kann, die vom Auftragnehmer nicht beeinflusst werden können.
(3) Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z.B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Zeithonoraren des Auftragnehmers zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 20%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.
(4) Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 20% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch den Auftragnehmer ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Zeithonorarbasis zu bezahlen.
(5) Der Auftragnehmer wird die im Angebot festgelegte Vergütung zu Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die jeweilige Leistung erbracht wurde gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung stellen Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatz-steuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs bzw. die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich.
(6) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auftragserfüllung fristlos einzustellen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommt, obwohl der jeweilige Rechnungsbetrag fällig und zahlbar ist, der Kunde eine Mahnung erhalten hat und die Einstellung der Auftragserfüllung mit einer Frist von 2 Werktagen angekündigt wurde. § 10 bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer nimmt die Auftragserfüllung unverzüglich wieder auf, sobald der Grund für die Unterbrechung entfallen ist.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen, sofern der Auftragnehmer nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zur Weitergabe verpflichtet ist.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
(3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten o‑der durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 6 Haftung
(1) Für Schäden, die ihre Ursachen außerhalb des Risiko- und/oder Einflussbereiches des Auftragnehmers haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
(2) Im Übrigen ist die vertragliche und gesetzliche Haftung der Vertragspartner jeweils auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und Fälle von Verzug oder Unmöglichkeit beschränkt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner. Für Verrichtungsgehilfen, die nicht zugleich Erfüllungsgehilfen sind, haften die Vertragspartner nur, sofern ihnen bei der Auswahl und/oder der Überwachung der Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Vertragspartner auf den Ersatz des typischen, unmittelbaren und vorhersehbaren Schadens, im Falle grober Fahrlässigkeit auf die typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schäden begrenzt. Satz 2 und 3 des vorstehenden Abs. (2) gelten entsprechend.
(4) Die unter Abs. (2) und (3) aufgeführten Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung auf Grund zwingender, unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften bleibt ebenfalls unberührt.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Dies betrifft auch alle Informationen, welche die Erledigung des Auftrages gefährden können und dem Auftragnehmer nicht offensichtlich selbst zugänglich sind.
(2) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ebenso auf die Verfügbarmachung von Gesprächspersonen und die Bereitstellung von adäquaten Räumen zur Durchführung der Beratungs- und Schulungstä-tigkeit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer adäquate Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der bereitgestellte Arbeitsplatz ist mit Kommunikationsmitteln nach Firmenstandard auszurüsten. Der Auftraggeber trägt ferner Sorge dafür, dass der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz sowie verfügbare Kommunikationsmittel und elektronische Speicherplätze so eingerichtet sind, dass § 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden kann. Bei Unterlassung stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich von einer daraus resultierenden Leistungserbringung frei, bleibt aber weiterhin zur vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. § 10 gilt sinngemäß.
§ 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Abs. (1) Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 9 Treuepflicht
(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
(2) Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ab-lauf von sechs Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesen unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Stornierungen
(1) Werden vereinbarte Leistungstermine vom Auftraggeber storniert, hat der Auftraggeber Stornierungsgebühren zu tragen wie folgt:
• Stornierung bis 4 Wochen vor Arbeitsbeginn 0 % der Auftragssumme
• Stornierung bis 2 Wochen vor Arbeitsbeginn 25% der Auftragssumme
• Stornierung bis zum Arbeitsbeginn 50% der Auftragssumme
• Stornierung nach Arbeitsbeginn 75% der Auftragssumme
(2) Die gleichen Fristen und Stornierungsgebühren gelten, wenn ein Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags, der mehrere Termine beinhaltet, einen oder mehrere dieser Termine verschiebt, sofern nicht von den Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
§ 11 Kündigungen & Teilkündigungen von Aufträgen
(1) Hat der Auftraggeber einen Auftrag erteilt, der mehrere Leistungstermine umfasst, und kündigt der Auftraggeber den Auftrag, so gelten die Fristen und Stornierungsgebühren gemäß § 10.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
• wenn über das Vermögen des jeweils anderen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und die Eröffnung nicht binnen drei Wochen ab Antragstellung abgewendet wird oder
• Wenn der jeweils andere dem Vertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt oder wiederholt gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verstößt oder
• wenn der jeweils andere einer Zahlungsverpflichtung, trotz Mahnung, nicht nachkommt.
(3) Wurden schon ein oder mehrere vereinbarte Termine vom Auftragnehmer wahrgenommen und kündigt der Auftraggeber während eines laufenden Auftrags, ohne, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, so hat der Auftraggeber diese schon wahrgenommenen Termine anteilig, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der vereinbarten Leistungstermine, zu vergüten. Für die restlichen, nicht mehr stattfindenden Termine gilt § 10 entsprechend.
§ 12 Referenzklausel
Der Auftragnehmer ist ohne zeitliche Befristung und damit auch über eine etwaige Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber und in diesem Zusammenhang auch den Namen und das Logo des Auftraggebers, als Referenz gegenüber Dritten, gleich ob in mündlicher oder schriftlicher Form, z.B. durch Angabe in Unternehmensbroschüren, im Rahmen eines Internetauftritts oder einer Referenzliste, anzugeben.
§ 13 Force Majeure
(1) Alle Ereignisse oder Umstände, die sich dem Einfluss der Vertragspartner entziehen und die den Vertragspartnern in von ihnen nicht zu vertretender Weise die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen unmöglich oder unzumutbar machen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und ähnliche Hindernisse, befreien die Vertragspartner für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von ihren Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis.
(2) Die in Abs. (1) getroffene Regelung gilt entsprechend, wenn die dort vorgenannten unvorhersehbaren Umstände bei Dritten, derer der Auftragnehmer sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bzw. derer der Auftraggeber sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Mitwirkungsverpflichtungen bedient, eintreten und zu Leistungshindernissen führen, ohne dass diese Dritten dies zu vertreten hätten.
§ 14 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Ab-schriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Wird das Zurückbehaltungsrecht gemäß Abs. (1) ausgeübt, gilt vorstehen-der Satz 1 entsprechend ab dem Zeitpunkt, ab dem das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr besteht.
§ 15 Sonstiges
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer darf der Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abgetreten werden.
(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Einseitige Willenserklärungen bedürfen stets der Schriftform.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Leipzig.
Stand: 17. Juli 2019